Naturschutzverordnung

Naturschutzgebiet "Hessigheimer Felsengärten"

Im Mai 2002 ist die neue Verordnung über das Naturschutzgebiet Hessigheimer Felsengärten in Kraft getreten. Die im Folgenden genannten Regelungen sind Auszüge aus dem Gesetzestext, beschränkt auf die für Wanderer und Kletterer wichtigsten Punkte. Rechtlich verbindlich ist nur der Gesetzestext.

Schutzzweck

Schutzzweck der neuen Verordnung ist die Erhaltung und die Förderung eines für den Naturraum einzigartigen Felsraums und seiner Umgebung, insbesundere wegen

  • der besonderen Entstehungsgeschichte der Felsengärten
  • der bizarren Felsgebilde, der Türme, er tiefen Felsspalten und Schluchten, der Geröllhalden und der Felsstürze unterhalb der Felsengärten
  • den für den Naturraum einmaligen Standorten der Felsen, ihrer Köpfe und Spalten mit ihrer hoch spezialisierten Fauna und Flora der Magerrasen und Felsbandgesellschaften
  • der aus der ehemaligen Bewirtschaftung resultierenden Pflanzendecke der blütenreichen Halbtrockenrasen, der wärmeliebenden, kräuterreichen Saum- und Gebüschgesellschaften
  • des laubholzreichen Linden-Ahorn-Mischwäldchens im Zentrum der Schlucht
  • des Reliktstandorts für das Kalk-Blaugras, das hier ein isoliertes Vorkommen hat und
  • des Vorkommens geschützter und bedrohter Tier- und Pflanzenarten
  • dem in dem Gebiet vorkommenden FFH-Lebensraumtypen "Kalk-Pionierrasen", Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen" sowie "Natürliche und naturnahe Kalkfelsen und ihre Felsspaltenvegetation".


Schutz von Pflanzen und Tieren


Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten,

  • Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
  • Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören
  • Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, si zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören
  • wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören
  • Hunde unangeleint laufen zu lassen


Erholung, Freizeit, Sport usw.


Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten,

  • die Wege und markierten Pfade zu verlassen
  • das Gebiet zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zubetreten oder sich dort aufzuhalten
  • das Gebiet mit Fahrrädern zu befahren
  • zu reiten
  • das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle
  • zu zelten und zu lagern
  • Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern
  • Feuer zu machen oder zu unterhalten
  • Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen


Klettern


Klettern ist nicht verboten, unter der Voraussetzung dass

  • an den, dem Neckar zugewandten Wänden der freistehenden Felstürmen das Klettern verboten ist
  • keine anderen als die schon vorhandenen Kletterrouten benutzt werden
  • keine Kletterrouten benutzt werden, die kurzfristig wegen Vogelbrut gesperrt werden
  • keine neuen Kletterrouten erschlossen oder angelegt werden
  • keine zusätzlichen Kletterhaken angebracht werden
  • Magnesia in allen Routen äußerst sparsam und nur im klettersportlich unerlässlichem Umfang eingesetzt wird
  • auf den Felsköpfen nicht gelagert wird



Die Sektion Ludwigsburg des Deutschen Alpenvereins bedankt sich bei allen Besuchern der Hessigheimer Felsengärten für die Einhaltung der Regelungen.